Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3253
BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85 (https://dejure.org/1988,3253)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.1988 - 6 P 28.85 (https://dejure.org/1988,3253)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 1988 - 6 P 28.85 (https://dejure.org/1988,3253)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,3253) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Personalrat - Mitbestimmung - Lehrer - Weiterbildung - Beratungslehrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personalrat - Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1989, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.02.1967 - VII P 6.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85
    Die Entscheidung in BVerwGE 26, 185, wonach dem Personalrat bei der Auswahl der zu Beförderungslehrgängen zu entsendenden Polizeibeamten nach dem nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetz ein Mitwirkungsrecht zustehe, habe darauf beruht, daß die Teilnahme an diesen Lehrgängen in der Einheitslaufbahn der Polizeibeamten eine Vorstufe der Beförderung gewesen sei und die Auswahl der Teilnehmer schon eine Vorentscheidung über die Beförderungsentscheidung dargestellt habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr bisher in seiner das Personalvertretungsrecht betreffenden Rechtsprechung die Begriffe der Fortbildung und Weiterbildung als gleichbedeutend verwendet (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 -<BVerwGE 26, 185, 191> und vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - ), wobei es als selbstverständlich davon ausgegangen ist, daß die Weiterbildungsveranstaltung nach dem damit verfolgten Zweck auch der Fortbildung der Beschäftigten im Sinne des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes dient.

    Nach der in BVerwGE 26, 185 enthaltenen Begriffsbestimmung ist die Fortbildung nicht auf die Erhaltung und Vertiefung der bereits durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse beschränkt; durch die Fortbildung soll vielmehr eine bereits vorhandene Ausbildung dahin erweitert werden, daß unter Anknüpfung an vorhandene Kenntnisse auch neue Kenntnisse erworben werden.

    Soweit in der Entscheidung BVerwGE 26, 185 auf diesen Gesichtspunkt maßgeblich abgestellt wird, handelt es sich um Ausführungen zur Abgrenzung von Ausbildung und Fortbildung innerhalb der Einheitslaufbahn der Polizeibeamten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in den Beschlüssen vom 20. Juli 1962 - BVerwG 7 P 4.61 - (Buchholz 238.34 § 66 PersVG Hamburg Nr. 1) und vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 -(a.a.O.) die Vorschriften des § 66 Abs. 1 Buchst. h des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (GVBl. S. 473) und des § 64 Abs. 1 Buchst. e) des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) dahin ausgelegt, daß die Mitwirkung des Personalrats bei "Fragen der Fortbildung" nicht darauf beschränkt ist, in welchem Umfang und in welcher Form für die Fortbildung der Beschäftigten gesorgt werden soll, sondern auch die Auswahl der an der Fortbildung teilnehmenden Beschäftigten erfaßt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Beschluß vom 10. Februar 1967 (a.a.O.) das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der zu Beförderungslehrgängen zu entsendenden Polizeibeamten mit der Begründung bejaht, daß die Auswahlentscheidung bereits eine Vorstufe einer Beförderungsentscheidung sei.

  • BVerwG, 20.07.1962 - VII P 4.61
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85
    Das gleiche gelte nach hamburgischem Personalvertretungsrecht, das Gegenstand des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1962 - BVerwG 7 P 4.61 - gewesen sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in den Beschlüssen vom 20. Juli 1962 - BVerwG 7 P 4.61 - (Buchholz 238.34 § 66 PersVG Hamburg Nr. 1) und vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 -(a.a.O.) die Vorschriften des § 66 Abs. 1 Buchst. h des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (GVBl. S. 473) und des § 64 Abs. 1 Buchst. e) des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) dahin ausgelegt, daß die Mitwirkung des Personalrats bei "Fragen der Fortbildung" nicht darauf beschränkt ist, in welchem Umfang und in welcher Form für die Fortbildung der Beschäftigten gesorgt werden soll, sondern auch die Auswahl der an der Fortbildung teilnehmenden Beschäftigten erfaßt.

  • BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81

    Erlass über die Ausbildung von Beratungslehrern und Mitbestimmungsrecht der

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr bisher in seiner das Personalvertretungsrecht betreffenden Rechtsprechung die Begriffe der Fortbildung und Weiterbildung als gleichbedeutend verwendet (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 -<BVerwGE 26, 185, 191> und vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - ), wobei es als selbstverständlich davon ausgegangen ist, daß die Weiterbildungsveranstaltung nach dem damit verfolgten Zweck auch der Fortbildung der Beschäftigten im Sinne des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes dient.

    Da somit den Lehrern durch die Weiterbildung vornehmlich zusätzliche, weiterführende berufsbezogene Kenntnisse für die Tätigkeit als Beratungslehrer vermittelt werden, sind diese Weiterbildungslehrgänge - wie die in Baden-Württemberg durch Erlaß des Ministeriums für Kultus und Sport über die "Ausbildung" von Beratungslehrern vorgesehenen Veranstaltungen (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - ) - mitbestimmungsrechtlich der Fortbildung der Bediensteten zuzuordnen.

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85
    Eine gesetzgeberische Billigung der richterlichen Auslegung unverändert gebliebener Vorschriften ist dem ebensowenig zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Februar 1988 - 1 BvL 23/86 -<NJW 1988, 1902>) wie der Wille, ihr entgegenzutreten.
  • BVerwG, 04.09.1985 - 6 P 1.85
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85
    Diese Rechtsprechung hat der Senat in dem Beschluß vom 4. September 1985 - BVerwG 6 P 1.85 - (Buchholz 238.38 § 77 RPPersVG Nr. 2 = PersR 1985, 175 = ZBR 1986, 124) hinsichtlich der mit diesen Vorschriften - überwiegend wörtlich und im übrigen sinngemäß - übereinstimmenden Regelung des § 77 Abs. 1 Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 213) sowie für die entsprechenden Bestimmungen der anderen Landespersonalvertretungsgesetze, die der Neufassung dieses Mitbestimmungstatbestandes im Bundespersonalvertretungsgesetz nicht angepaßt worden sind, bestätigt.
  • BVerwG, 12.03.1986 - 6 P 5.85

    Abbruchbefugnis - Dienststellenleiter - Einigungsverfahren - Durchführung der

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85
    Zwar bestimmt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - <BVerwGE 74, 100 = Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 7> unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt hat, neben dem Sachvortrag des Rechtsmittelführers auch der von ihm gestellte Antrag den Verfahrensgegenstand mit der Folge, daß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dieses spätestens mit einem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich machen muß.
  • BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 13.85
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85
    Schon Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit gebieten es daher, diese Streitfrage im anhängigen Beschlußverfahren zu klären (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 13.85 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.01.2003 - 6 P 16.01

    Personalvertretungsrechtlicher Maßnahmebegriff; Auswahl zur Teilnahme an einer

    Der Senat hat - wenn auch im Zusammenhang mit anders formulierten Mitbestimmungstatbeständen - mehrfach entschieden, dass die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme der Mitbestimmung unterfällt (vgl. Beschluss vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P 28.85 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3 S. 9 f.; Beschluss vom 4. September 1985 - BVerwG 6 P 1.85 - Buchholz 238.38 § 77 RPPersVG Nr. 2 S. 5 f.; Beschluss vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 - BVerwGE 26, 185 ; Beschluss vom 20. Juli 1962 - BVerwG 7 P 4.61 - Buchholz 238.34 § 66 PersVG Hamburg Nr. 1 S. 2 f.; Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 6 P 7.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 7 S. 2 ff.).

    Wegen der gewichtigen personalpolitischen Bedeutung der Fortbildung und ihrer nicht minder gewichtigen Relevanz für das berufliche Fortkommen bedürfen die Dienstkräfte des kollektiven Schutzes des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für eine Fortbildungsmaßnahme (vgl. Beschluss vom 7. März 1995, a.a.O., S. 3; Beschluss vom 19. September 1988, a.a.O., S. 9).

  • BVerwG, 07.03.1995 - 6 P 7.93

    Verpflichtung zur Beteiligung der Personalvertretung im Wege der Mitbestimmung

    Zu dem insoweit mit dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Nr. 3 BlnPersVG vergleichbaren Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG hat der Senat bereits entschieden, das Mitbestimmungsrecht bei der "Durchführung der Fortbildung" erstrecke sich auch auf die Auswahl der in Betracht kommenden Teilnehmer an der Fortbildungsmaßnahme (Beschluß vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P 28.85 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 19. September 1988 (a.a.O.) zu § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG ausgeführt hat, ergibt sich das genannte Auslegungsergebnis allerdings "nicht ohne weiteres" aus deren Wortlaut "Durchführung der Fortbildung"; dieser ist jedoch für eine derartige Auslegung offen.

  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8454/91

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahlentscheidung von Lehrkräften;

    Der Antragsteller, der von der Verfügung Kenntnis erlangt hatte, forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Juni 1989 auf, das eingeleitete Verfahren zur Auswahl der Berater sofort abzubrechen und mit ihm - dem Antragsteller - Verhandlungen aufzunehmen; zur Begründung berief er sich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluß vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P 28.85 - klargestellt, daß die Auswahl von Beratungslehrern mitbestimmungspflichtig sei; das gelte gleichermaßen für die hier in Rede stehenden Berater.

    Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Auswahl der in Rede stehenden Berater kann daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht allein mit Blick auf den Umstand bejaht werden, daß deren Aufgabe gemäß Nr. 1.2 des zitierten Erlasses vom 31. März 1989 darin besteht, die Lehrkräfte der von ihnen betreuten Schulen u. a. in die Handhabung von Rechnern und Programmen einzuführen, d. h. als Referent/Ansprechperson andere Lehrkräfte fortzubilden (zum weit auszulegenden Begriff der Fortbildung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.09.1988. - BVerwG 6 P 28.85 - PersV 1989, 274 f.).

    Für seinen dahingehenden Standpunkt kann sich der Antragsteller entgegen seiner Ansicht nicht auf den von ihm erstrittenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1988 (a.a.O.) berufen.

  • OVG Hamburg, 20.01.2022 - 5 Bf 152/20

    Weisung an Feuerwehrbeamten hinsichtlich Weiterqualifizierung zum

    Diese stellt sich, wenn ein höheres Amt oder eine bestimmte Verwendung in demselben Amt von dem Bediensteten ein Mehr an Kenntnissen erfordert, als eine Fortbildung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar dem Fortkommen des Bediensteten in seiner Laufbahn dient oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 19.9.1988, 6 P 28/85, Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 17.10.2002 - 6 P 3.02

    Dienstliche Unterweisung; Fortbildung.

    Entscheidend ist danach, ob das in der Veranstaltung vermittelte Wissen über die aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz hinausweist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79 PersVG BW Nr. 4 und vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P 28.85 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3).
  • BVerwG, 31.07.1990 - 6 P 19.88

    Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung iS von § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG

    Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, es dem Personalrat zu ermöglichen, darüber zu wachen, daß die Auswahl der Beschäftigten für die Fortbildungsveranstaltung nach möglichst gleichmäßigen Kriterien erfolgt und alle Beschäftigten unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Leistung die Chance zur Fortbildung erhalten (vgl. Beschluß vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P 28.85 - <ZBR 1989, 16 = PersR 1988, 300 = PersV 1989, 274 = DVBl. 1989, 203> hinsichtlich § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG).
  • BVerwG, 16.10.2013 - 6 PB 20.13

    Personalvertretungsrechtliche Abgrenzung von Fortbildung und Schulung;

    Die Fortbildung soll also dem Teilnehmer ermöglichen, sich Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner jetzigen Aufgaben hinausgehen und ihm eine zusätzliche Qualifikation vermitteln (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P 28.85 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3 S. 7 f., vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 S. 30 und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 3.02 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 10 S. 26).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.1992 - 18 L 29/90

    Verletzung von Mitbestimmungsrechten eines Personalrats; Mitbestimmung bei der

    Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, daß durch Fortbildung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Nds. PersVG "eine bereits vorhandene Ausbildung dahin erweitert werden (solle), daß unter Anknüpfung an vorhandene Kenntnisse auch neue Kenntnisse erworben werden" (BVerwG, Beschl. v. 19.9.88, ZBR 1989, 16).

    Eine "Fortbildung" liegt vor, wenn eine vorhandene Ausbildung durch neue Kenntnisse erweitert werden soll (Lorenzen/Haas/Schmidt, BPersVG, 4. Aufl., Stand 1990, § 75 RdNr. 158 u.H. auf BVerwGE 26, 185, 191 [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66] und BVerwG, Beschl. v. 19.9.1988 - 6 P 28.85 - PersV 1989, 274).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 1 A 5100/97

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Personalrats auf Unterrichtung bzw. Auskunft

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1988 - 6 P 28.85 -, PersV 1989, 274.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.1992 - 15 S 551/91

    Mitbestimmung des Personalrates bei allgemeinen Fragen der Fortbildung von

    Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann gegeben, wenn die Fortbildung den Aufstieg in ein höheres Amt fördern kann; es genügt, wenn eine bestimmte Verwendung im bisherigen Amt ein Mehr an Kenntnissen erfordert und die Fortbildung dem Erwerb dieser Kenntnisse dient (BVerwG, Beschluß vom 19.9.1988, DVBl. 1989, 203).
  • OVG Berlin, 25.11.1992 - PV Bln 25.91

    Umfang des Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen;

  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8482/91

    Rechtlicher Charakter von Fortbildungsmaßnahmen; Voraussetzungen des Vorliegens

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht